Sportwettensteuer | Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sportwettensteuer (BFH)
Der Einsatz bei einer Sportwette umfasst den gesamten Betrag, den der Spieler zum Abschluss des Wettvertrags i.S. des § 763 BGB an den Veranstalter zahlt. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. ist nicht um die gegebenenfalls auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer zu kürzen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschn. I des RennwLottG besteuert werden, unter den in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 RennwLottG näher bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG beträgt die Sportwettensteuer "5 vom Hundert des Nennwertes der Spielscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes".
Sachverhalt: Streitig ist, ob in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 Satz 2 a.F. auch die auf die Spieler umgelegte Sportwettensteuer miteinzubeziehen ist. Streitzeitraum ist der Januar 2015. Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts mit Sitz in der EU, ist der Meinung, dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. lasse sich nicht entnehmen, dass die Sportwettensteuer auf eine Bruttobemessungsgrundlage erhoben werde. Mit ihrer Klage hatte sie in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: ).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. ist der gesamte vom Spieler gezahlte Betrag.
Umfasst dieser Betrag die auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer (ohne gesonderten Ausweis), ist sie nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen.
Ist die Sportwettensteuer gesondert ausgewiesen, muss die Bemessungsgrundlage um die Sportwettensteuer erhöht werden.
Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, den bindenden Bestimmungen in § 37 RennwLottGABest, dem Vergleich mit anderen Regelungen im RennwLottG sowie der Gesetzeshistorie.
Dieses Auslegungsergebnis wird im Umkehrschluss aus der zum in Kraft getretenen Neufassung des RennwLottG bestätigt: Danach bemisst sich die Sportwettensteuer "nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer" (§ 17 Abs. 1 Satz 1 RennwLottG). Zugleich wurde in § 18 RennwLottG der Steuersatz auf "5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 17" erhöht.
Damit hat der Gesetzgeber - unter Änderung der früheren Rechtslage - die Bemessungsgrundlage um den Betrag der Steuer gekürzt. Ziel war eine Vereinheitlichung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für alle im RennwLottG geregelten Steuerarten (Rennwettsteuer, Sportwettensteuer und Lotteriesteuer). Im Gegenzug wurde der Steuersatz für die Sportwettensteuer um 0,3 Prozentpunkte auf 5,3 % angehoben - als Ausgleich für die Berücksichtigung des Steuerbetrags bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (vgl. BT-Drucks. 19/28400, S. 52, 54).
Eine Rückwirkende Anwendung der Vorschrift ist nicht vorgesehen.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
SAAAH-94411