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NWB Nr. 45 vom Seite 3343

Rechtsmittel trotz Erreichen des Klageziels?

Dr. Alexander Zapf

Immer dann, wenn der Kläger sein Klageziel erreicht, hat er – schon mangels Beschwer – wenig Anlass, über ein Rechtsmittel nachzudenken. Etwas anderes kann aber bei objektiver Klagehäufung gelten, wenn der Kläger zwar im Ergebnis sein Ziel erreicht, rechtlich gesehen jedoch teilweise unterliegt. Dann sollte an die Notwendigkeit eines Rechtsmittels gedacht werden.

Praxisfall:

[i]Positiver Verfahrensausgang trotz TeilunterliegensA, schwedische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Inland, bezog zunächst laufend Kindergeld. Nach erneuter Überprüfung vertrat die Familienkasse die Auffassung, deutsches Kindergeld sei gegenüber schwedischen Leistungen nachrangig. Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid folgten. Die nach erfolglosem Einspruch hiergegen geführte finanzgerichtliche Klage hatte nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO richtete. Für A reichte dies. Sie musste das Kindergeld nicht zurückzahlen. Aufgrund des positiven Ausgangs des Verfahrens sah sich A – anders als die Familienkasse – nicht veranlasst, Revision einzulegen.

[i]Gefahr des RechtsverlustsProblemlage:

Auf die Revision der Familienkasse hob der BFH (vgl. , NWB AAAAH-86596) das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage auch insoweit ab, als sie sich gegen den Rückforderungsbescheid richtete. Durch die Aufhebung des Kindergeldfestsetzungsbescheids sei der rechtliche Grund für die Zahlung i. S. des § 37 Abs. 2 Satz 2 AO weggefallen. Anderweitige Gründe, die einer Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO hätten entgegenstehen können – etwa Treu und Glauben oder Verwirkung –, sah der BFH nicht. Der BFH stellte zwar durchaus infrage, ob eine Anrechnung schwedischen Kindergelds zu Recht erfolgt sei. Da A selbst aber gegen das Urteil des Finanzgerichts betreffend den Aufhebungsbescheid keine Revision eingelegt hatte, wurde die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bestandskräftig und war damit einer Überprüfung durch den BFH entzogen. Der BFH konnte lediglich isoliert über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung entscheiden.

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