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Entwurf einer Steueroasenabwehrverordnung
[i]BMF, Referentenentwurf v. 25.10.2021 Mit dem Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG) vom (BGBl 2021 I S. 2056) werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen bereitgestellt, die im Verhältnis zu solchen Staaten und Gebieten (Steuerhoheitsgebiete) Anwendung finden, die nach § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind (s. dazu ausführlich von Böselager, NWB 38/2021 S. 2812). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StAbwG werden das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen, in der die Steuerhoheitsgebiete genannt sind, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, wenn sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAbwG). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StAbwG ist die Rechtsverordnung für die Anwendung der Abschnitte 3 und 4 S. 3311des StAbwG maßgeblich. Am hat das BMF nun den entsprechenden Entwurf einer Verordnung zur Anwendung des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasenabwehrverordnung – StAbwV) veröffentlicht.