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LSG Hessen Beschluss v. - L 6 AS 381/21 B ER

Gesetze: § 7 SGB II; § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II; § 11b Abs.1 S. 1 Nr. 7 SGB II; § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II, Abs. 2 Nr. 3 SGB II; § 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII; § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X; § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X; § 77 SGG; § 86b Abs. 2 S. 2 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im Falle der Unterbringung eines Jugendlichen in einer Jugendhilfeeinrichtung kann das für diesen gezahlte Kindergeld weder bei diesem selbst noch bei dem kindergeldberechtigten Elternteil bedarfsmindernd auf einen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch angerechnet werden, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen entsprechenden Betrag auf Grund einer Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen an den Jugendhilfeträger zu zahlen verpflichtet ist und zahlt.

2. Zum einstweiligen Rechtsschutz in Anknüpfung an einen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II) einerseits und einen Abänderungsantrag wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X (i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III) andererseits.

Fundstelle(n):
KAAAH-94311

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Hessen, Beschluss v. 06.09.2021 - L 6 AS 381/21 B ER

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