Besteht zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer keine Dauerbeziehung, sondern wird der Auftragnehmer auf der Grundlage von Einzelaufträgen für den Auftraggeber tätig, sind nur diese am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (Anschluss an ).
Für die im Rahmen einer Statusentscheidung relevante Weisungsbefugnis reicht es nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind. Die aus Gründen der Koordination der Rettungsmaßnahmen bei einem Großschadensereignis notwendige Einräumung der fachlichen Weisungsbefugnis auf die Einsatzleitung bzw. den leitenden Notarzt stellt eine ordnungsrechtliche Regelung der Gefahrenabwehr und der öffentlichen Gesundheitsvorsorge dar, der für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status keine maßgebliche Bedeutung beizumessen. ist. Die Normen zur Organisation des Rettungsdienstes sind als solche nicht geeignet, eine arbeitsvertragliche Weisungsbefugnis zu begründen (ebenso –, juris Rn. 48; –, juris Rn. 151).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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