Berufsrecht | Prüfung von Beihilfeanträgen gegen Carbon-Leakage (WPK)
Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel enthält neue Prüfungsaufgaben für den Berufsstand der WP/vBP.
Hintergrund: Die Verordnung beruht auf § 11 Abs. 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Übergeordnetes Ziel des BEHG ist es, Brennstoffemissionen zu verringern. Dazu müssen für alle vom BEHG erfassten Brennstoffe, die in den Verkehr gebracht werden, Emissionszertifikate erworben werden (sogenannte CO2-Abgabe). Die Verordnung (BGHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) v. 21.7.2021 (BGBl. I S. 3129) dient dazu, die von der CO2-Abgabe betroffenen Industrieunternehmen vor Carbon-Leakage zu schützen und ihre grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten (§ 1 Abs. 2 BECV). Carbon Leakage tritt ein, wenn Unternehmen aufgrund der hohen Kosten durch Klimaschutzauflagen ihre Produktion in andere Länder mit weniger strengen Emissionsauflagen verlagern. Dieses „Carbon-Leakage-Risiko“ gilt es dadurch zu verhindern, dass diese Unternehmen einen finanziellen Ausgleich (sogenannte Beihilfe) beantragen können.
Die Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einem erheblichen Carbon-Leakage-Risiko ausgesetzt sind, sind in einer Anlage der Verordnung tabellarisch aufgeführt.
Die WPK führt hierzu aus:
Beihilfeverfahren: Nach § 13 Abs. 1 BECV können die Unternehmen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 Beihilfeanträge stellen. Diesen Anträgen muss eine Bescheinigung eines WP/vBP, einer WPG/BPG oder eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben beigefügt sein (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Teilsatz 1 BECV). In der Bescheinigung ist darzulegen, dass die der Bescheinigung beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Teilsatz 2 BECV).
Nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren: Nachträglich können weitere Sektoren als beihilfeberechtigt anerkannt werden (§ 18 Abs. 1 BECV). Hierfür ist ein Antrag erforderlich (§ 19 Abs. 1 BECV). Auch für diesen Antrag sind die tatsachenbezogenen Angaben sowie die Daten der dem Sektor oder Teilsektor zuzuordnenden Unternehmen durch eine Bescheinigung eines WP/vBP, einer WPG/BPG oder eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands zu bestätigen, um Falschangaben und Abweichungen vorzubeugen (§ 22 Abs. 4 BECV).
Das erste Antragsverfahren für eine Carbon-Leakage-Kompensation wird 2022 stattfinden (Antragsfrist ). Die zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Quelle: WPK online (JT)
Fundstelle(n):
EAAAH-94219