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FG München Urteil v. - 6 K 1417/19 EFG 2022 S. 131 Nr. 2

Gesetze: AO § 60a Abs. 1, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, GG Art. 30, GG Art. 70 Abs. 1, GG Art. 87 Abs. 3 S. 1, BayStG Art. 1, BayStG Art. 4, BayGO Art. 84, BayGO Art. 85

Privatrechtliche Stiftung an eine Gemeinde in Bayern: Nach bayerischem Landesrecht Gründung einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Stiftung nicht möglich

Leitsatz

1. Es gibt keine Rechtsnorm, die die Gründung einer öffentlich-rechtlichen nicht rechtsfähigen Stiftung in Bayern ermöglicht. Nach bayerischem Landesrecht können nur rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts gegründet werden; die im Jahr 1972 in die bayerische Gemeindeordnung (BayGO) eingefügten Art. 84 BayGO und 85 BayGO haben an dieser Rechtslage nichts geändert.

2. Hat eine Stifterin durch einen privatrechtlichen notariellen Vertrag auf Basis des BGB einer Gemeinde in Bayern Vermögenswerte zugewandt mit der Auflage, die Erträge für einen bestimmten Zweck zu verwenden, und hat die Gemeinde die zugewendeten Vermögenswerte durch Mitwirkung beim Abschluss des Notarvertrags durch ihren Kämmerer und mit Genehmigungsbeschluss des Gemeinderates auf zivilrechtlicher Grundlage entgegengenommen sowie sich verpflichtet, das Stiftungsvermögen gemäß der vertraglichen Verpflichtung nach Maßgabe des Art. 84 BayGO zu verwalten, so verwaltet die Gemeinde als Treuhänderin eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerpflichtige, nicht rechtsfähige fiduziarische Stiftung des privaten Rechts, und damit keine öffentlich-rechtliche Stiftung.

Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 131 Nr. 2
ErbStB 2022 S. 12 Nr. 1
VAAAH-94209

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FG München, Urteil v. 11.05.2021 - 6 K 1417/19

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