Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Berichtigung von Rechnungsmängeln bezüglich der Bezeichnung des Leistungsempfängers
Leitsatz
1. Sind mehrere Unternehmen einer Firmengruppe unter derselben Anschrift ansässig und sind in Eingangsrechnungen nicht das
Unternehmen, das die jeweilige Leistung tatsächlich bezogen hat, sondern andere Unternehmen der Firmengruppe als Leistungsempfänger
bezeichnet, so können diese Rechnungen nicht rückwirkend berichtigt werden. Werden von den Rechnungsausstellern nachträglich
„berichtigte” Rechnungen unter Angabe des zutreffenden Leistungsempfängers erstellt, dann handelt es sich um die erstmalige
Erstellung „richtiger” Rechnungen, die den Leistungsempfänger erst zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zum Vorsteuerabzug
berechtigen; insoweit ist unerheblich, dass die ursprünglichen Rechnungen nur von von der tatsächlichen Leistungsempfängerin
bezahlt bzw. verbucht worden sind und unstreitig kein Fall einer Hinterziehung vorliegt.
2. Die Nennung des vollständigen Namens und der Adresse des Leistungsempfängers stellt eine fundamentale Angabe jeder Rechnung
dar, eine rückwirkende Berichtigung einer in dieser Hinsicht fehlerhaften Rechnung kommt unter Berücksichtigung der EuGH-
und BFH-Rechtsprechung nicht in Betracht.
3. Voraussetzung einer wirksamen Rechnungsberichtigung ist eine ausreichende Bezugnahme der berichtigten Rechnung auf die
zu berichtigende Rechnung (im Streitfall: Erstellung „neuer” Rechnungen unter dem alten Datum, aber mit nunmehr zutreffendem
Leistungsempfänger; zumeist kein Hinweis auf eine Berichtigung).
4. Die Funktionsfähigkeit der unionsrechtlich vorgegebenen Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug setzt allgemein gültige
Vorgaben zur Gewährung des Vorsteuerabzugs voraus, eventuelle besondere Gegebenheiten bei einzelnen Steuerpflichtigen können
dabei nicht zu einer abweichenden Rechtsanwendung berechtigen.
Fundstelle(n): BB 2021 S. 2643 Nr. 45 BBK-Kurznachricht Nr. 24/2021 S. 1151 LAAAH-94208
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