Kindergeld: Zuordnung der
Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum Festsetzungsverfahren Auslegung eines hinsichtlich der Höhe des Differenzkindergelds
im Text nicht betragsmäßig bezifferten Kindergeldbescheides - Vorgabe des
Rechenweges
Leitsatz
1. Die durch
das StUmgBG vom (BGBl I 2017, 1682)
eingeführte und für nach dem und vor dem eingegangene
Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist ist dem Festsetzungsverfahren
und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen.
2. Die Familienkasse darf im
Erhebungsverfahren die Auszahlung vorbehaltlos festgesetzten Kindergeldes
nicht unter Berufung auf die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG beschränken.
3. Setzt die Familienkasse
das Kindergeld trotz Eingreifens der Ausschlussfrist des § 66 Abs.
3 EStG rückwirkend für einen längeren Zeitraum als die letzten sechs
Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen
ist, bestandskräftig fest, ist diese Festsetzung konstitutiv und
bindet die Familienkasse auch im Erhebungsverfahren.
4. Ein Kindergeldbescheid der
die Höhe des Differenzkindergelds im Text nicht betragsmäßig feststellt,
aber den Rechenweg für die Berechnung des Differenzkindergeldes vorgibt,
ist nicht nichtig sondern einer Auslegung zugänglich, da die Rechengrößen für
die durchzuführende Subtraktion zur Berechnung des Differenzkindergeldes gesetzlich
bestimmt sind.
Fundstelle(n): RAAAH-94206
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 14.04.2021 - 5 K 1367/18
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.