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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 5 K 1367/18

Gesetze: EStG § 66 Abs. 3 ; AO § 119 Abs. 1 ; AO § 125 Abs. 1

Kindergeld: Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum Festsetzungsverfahren Auslegung eines hinsichtlich der Höhe des Differenzkindergelds im Text nicht betragsmäßig bezifferten Kindergeldbescheides - Vorgabe des Rechenweges

Leitsatz

1. Die durch das StUmgBG vom (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem und vor dem eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen.

2. Die Familienkasse darf im Erhebungsverfahren die Auszahlung vorbehaltlos festgesetzten Kindergeldes nicht unter Berufung auf die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG beschränken.

3. Setzt die Familienkasse das Kindergeld trotz Eingreifens der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG rückwirkend für einen längeren Zeitraum als die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, bestandskräftig fest, ist diese Festsetzung konstitutiv und bindet die Familienkasse auch im Erhebungsverfahren.

4. Ein Kindergeldbescheid der die Höhe des Differenzkindergelds im Text nicht betragsmäßig feststellt, aber den Rechenweg für die Berechnung des Differenzkindergeldes vorgibt, ist nicht nichtig sondern einer Auslegung zugänglich, da die Rechengrößen für die durchzuführende Subtraktion zur Berechnung des Differenzkindergeldes gesetzlich bestimmt sind.

Fundstelle(n):
RAAAH-94206

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 14.04.2021 - 5 K 1367/18

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