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BGH Beschluss v. - 2 StR 20/21

Tatertragseinziehung: Verschlechterungsverbot und unzulässige Verrechnung

Gesetze: § 358 Abs 2 S 1 StPO, § 73 StGB, § 73c StGB

Instanzenzug: Az: 2 StR 20/21 Beschlussvorgehend LG Aachen Az: 66 KLs 25/18nachgehend Az: 2 StR 20/21 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen sowie wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es angeordnet, dass aus dem Vermögen des Angeklagten ein Geldbetrag in Höhe von 114.281 Euro, in diesem Umfang gesamtschuldnerisch haftend mit dem Mitangeklagten T.    und in Höhe von 100.850 Euro gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten G.    eingezogen wird. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Während der Schuldspruch aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen rechtlichen Bedenken begegnet, halten der Strafausspruch im Fall 38 der Urteilsgründe und die Einziehungsentscheidung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

31. Im Fall 38 der Urteilsgründe ist die Strafkammer fehlerhaft von einer dem Angeklagten M.      zuzurechnenden Handelsmenge von 500 Gramm statt von nur 200 Gramm Kokain ausgegangen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Strafe - entsprechend den in den Fällen 39 - 43 verhängten Einzelstrafen bei einer Handelsmenge von 200 Gramm Kokain - von drei Jahre auf zwei Jahre herab.

4Die von der Strafkammer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bleibt davon unberührt. Ausgehend von der Einsatzstrafe von drei Jahren und mit Blick auf die weiteren 11 Einzelstrafen zwischen zwei und drei Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Verhängung einer Einzelstrafe von nur zwei Jahren im Fall 38 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

52. Auch die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Im Fall 38 der Urteilsgründe hat die Strafkammer - fälschlich ausgehend von einem dem Angeklagten zuzurechnenden Handelsvolumen von 500 Gramm statt von nur 200 Gramm Kokain - einen um 21.000 Euro zu hohen Einziehungsbetrag in Ansatz gebracht. Um diese Summe ist der Einziehungsbetrag auf 93.281 Euro zu reduzieren. Soweit das Landgericht bei seiner Berechnung Taterträge von 15.500 Euro im Fall 43 der Urteilsgründe unberücksichtigt gelassen hat, beschwert dies den Angeklagten nicht. Eine Verrechnung mit zu viel eingezogenen Taterträgen für den Fall 38 der Urteilsgründe steht das tatbezogene Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 51/21; mwN).

63. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:070721B2STR20.21.0

Fundstelle(n):
KAAAH-94110