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NWB Nr. 45 vom Seite 3326

Mehr Streitvermeidung durch das künftige Mietspiegelrecht?

Der Gesetzgeber schafft gesetzliche Vorgaben für ein verbessertes Messinstrument

Prof. Dr. Ulf Börstinghaus

Das Mieterhöhungsverfahren im preisfreien Wohnungsbau ist zweistufig ausgestaltet: Zunächst muss der Vermieter seinen Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete schriftlich geltend machen. Dieses Zustimmungsverlangen, das streitvermeidend wirken soll, muss begründet werden. Der Mieter soll die Informationen bekommen, die er benötigt, um entscheiden zu können, ob er seine Zustimmung erteilt oder nicht. Schon vor gut 40 Jahren hat der Gesetzgeber gesehen, dass dies für den Vermieter mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, und hat deshalb die Bezugnahme auf Mietspiegel als Begründungsmittel eingeführt. Seither haben zahlreiche Gemeinden Mietspiegel, aber längst nicht alle. Wenn der Mieter nicht zustimmt, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Auch wenn Mietspiegel kein prozessuales Beweismittel sind, wurden und werden sie von den Gerichten herangezogen, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Trotz dieser quantitativen und qualitativen Bedeutung von Mietspiegeln gab es bisher keine gesetzlichen Vorgaben für die Mietspiegelerstellung. Deshalb versucht der Gesetzgeber nunmehr durch das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mie...

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