Einkommensteuer | Verlustfeststellung bei (nacherklärten) Einkünften nach § 23 EStG (BFH)
Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 i.V.m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil )Verjährung eingetreten ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 steht dem nicht entgegen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Kläger werden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren Einkommensteuererklärungen, die jeweils im Folgejahr beim FA abgegeben wurden, deklarierten die Kläger keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das FA setzte die Einkommensteuer 2007 mit Bescheid v. und die Einkommensteuer 2008 mit Bescheid v. fest.
Mit Schreiben v. reichten die Kläger eine "Nachmeldung" beim FA ein mit der sie u.a. (weitere) Einnahmen und Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (mit Wertpapieren) in Höhe von 1.259 € (2007) und 18.008 € (2008) nacherklärten. Das FA berücksichtigte die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht, eine gesonderte Verlustfeststellung lehnte es ab.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: ).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG steht einer Verlustfeststellung zum und entgegen.
Eine Verlustfeststellung ist infolge der (insoweit) bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide für 2007 (vom ) und für 2008 (vom ), denen keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu Grunde liegen, ausgeschlossen, da weder die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO oder den Erlass eines Ergänzungsbescheids noch die des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG vorliegen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG im Streitfall nicht unangewendet bleiben. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ist auch auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG anzuwenden. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ändert daran nichts.
§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG verlangt eine Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen (Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften), wie sie den Steuerfestsetzungen des VZ, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des VZ, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind. Vorliegend sind in den bestandskräftigen Steuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre 2007 und 2008 v. bzw. keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG zum Ansatz gelangt.
Liegt - wie im Streitfall - ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid (ohne Berücksichtigung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften) für das Verlustentstehungsjahr vor, entfaltet dieser Bindungswirkung für das Verfahren der Verlustfeststellung.
Der Erlass bzw. die Änderung des Feststellungsbescheids setzt dann voraus, dass der korrespondierende Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich geändert wird oder dass die Änderung allein wegen fehlender steuerlicher Auswirkung unterbleibt. Hier liegen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 nicht vor.
§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG kommt ebenfalls nicht zu Anwendung, da es an einer verfahrensrechtlichen Korrekturmöglichkeit fehlt, so dass es bei der Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzungen bleibt.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
PAAAH-94049