BSG Beschluss v. - B 11 AL 33/21 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zulässigkeit der Berufung - Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung - Sperrzeit als Rechtsfolge - Arbeitslosengeldanspruch

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 159 Abs 6 SGB 3, § 309 SGB 3

Instanzenzug: SG Duisburg Az: S 12 AL 551/18 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 9 AL 167/19 Urteil

Gründe

1Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg die Zulässigkeit der Berufung geltend machen, also vortragen könnte, dass das LSG zu Unrecht durch Prozessurteil anstelle eines Sachurteils entschieden hat. Die Aufhebung der von der Klägerin konkret beanstandeten Meldeaufforderung (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ) konnte nur eine Sperrzeit von einer Woche und damit Alg unterhalb des Beschwerdewertes von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG als Rechtsfolge haben (vgl zuletzt - zur Meldeaufforderung im SGB II; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 144 RdNr 15.3; Harks in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl 2019, § 309 RdNr 47). Der Vortrag der Klägerin zu den vorgelegten Attesten kann schon aus diesem Grund zu keinem anderen Ergebnis führen.

3Die von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigen (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

4Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:030821BB11AL3321B0

Fundstelle(n):
FAAAH-94022