Können bei der Auslegung von Art. 59 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Dienstleistungen der Schadensregulierung, die von den entsprechenden Gesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, in die Kategorie der Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Dienstleistungen sowie der Datenverarbeitung und der Überlassung von Informationen eingeordnet werden?