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BFH 09.06.2021 I R 35/18, StuB 21/2021 S. 864

Einkommensteuer | § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG umfasst nicht den Verlust der Einlage des stillen Gesellschafters

Der Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. mit Satz 2 EStG. „Gewinnminderungen“ i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG sind nur solche Gewinnminderungen, die vorgangsbezogen aus einer Privatentnahme oder Teilwertabschreibung resultieren und nicht zu negativen Einkünften führen, weil sie etwa nur höhere positive Einkünfte mindern (Bezug: § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 EStG).

Praxishinweise

(1) Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG 2006 dürfen negative Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als (typisch) stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat, nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und a...

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