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StuB 21/2021 S. 864

Einkommensteuer | Baumaßnahmen an Baudenkmalen

Die Flutkatastrophe vom Juli 2021 hat zu erheblichen Schäden an einer großen Zahl von Baudenkmalen und diesen gleichgestellten Objekten geführt. Bund und Länder haben vereinbart, dass in den Fällen der §§ 7i, 10f, 10g und 11b EStG unter bestimmten Voraussetzungen auf die vorherige Abstimmung der Baumaßnahmen mit den Denkmalschutzbehörden verzichtet werden kann (, NWB RAAAH-92800). Das BMF führt u. a. hierzu aus:

  • Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die Einhaltung insbesondere denkmalschutzrechtlicher Vorgaben, die regelmäßig nach Abschluss der Maßnahme erteilt wird.

  • Es bedarf abweichend von § 7i Abs. 1 Satz 6 und § 10g Abs. 1 Satz 3 EStG keiner vorherigen Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 bzw. § 10g Abs. 3 EStG bezeichneten Stelle, wenn nach Landesrecht eine vorherige Genehmigung oder Erlaubnis durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde und die Baumaßnahmen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle vor Beginn schriftlich angezeigt wurden

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