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BFH 22.06.2021 V R 16/20, StuB 21/2021 S. 869

Umsatzsteuer | Haftung bei Forderungsabtretung

Bei der Haftung gem. § 13c UStG ist von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen, wenn der Zedent über sein beim Zessionar debitorisch geführtes Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelmäßig nicht durchführt (Bezug: § 13c UStG).

Praxishinweise

(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer „abgetreten“ und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet gem. § 13c Abs. 1 UStG der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Abs. 2 für die in...BStBl 2016 II S. 107

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