1. Bei einer Unterlassungsklage sind zwar keine besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis zu stellen. Die Gefahr einer Wiederholung der vermeintlichen Rechtsbeeinträchtigung ist jedoch als besondere Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses bei Unterlassungsklagen generell erforderlich.
2. Wendet sich eine Krankenkasse im Rahmen von § 51 SGB V direkt an den vertretenen Kläger, um eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu erhalten, so kann diese Verfahrenshandlung gemäß § 56a Satz 1 SGG nicht isoliert angefochten werden.
3. Die Behörde kann sich nach § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB X auch an den Beteiligten selbst wenden, soweit dieser zur Mitwirkung (hier bejaht) verpflichtet ist.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.10.2021 - L 4 KR 645/21