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Besondere Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes
§ 33a EStG ist eine Sondervorschrift für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen. Dazu gehört gem. § 33a Abs. 2 EStG auch ein Betrag für die auswärtige Unterbringung eines Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung. Grundsätzlich wird mit dem Kindergeld/Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG das sächliche Existenzminimum sowie der Betreuungsbedarf des Kindes freigestellt. Darüber hinaus verursachen jedoch Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes einen entsprechenden Mehraufwand, der neben dem Kindergeld/Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt wird.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein, damit auf Antrag ein Freibetrag i. H. v. max. 924 € jährlich berücksichtigt werden kann:
volljähriges Kind mit Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG
in Berufsausbildung
mit auswärtiger Unterbringung.
§ 33a Abs. 2 EStG kommt also nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 6 EStG vorliegen und damit ein Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag besteht (§ 63 Abs. 1 EStG). Insoweit schließen sich die Vorschriften des § 33a Abs. 1 und Abs. 2 EStG für ein und denselben Zeitraum gegenseitig aus.
Handelt es sich also um ein Kind, das die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 6 EStG erfüllt, so kommt es weiterhin darauf an, dass es das 18. Lebensjahr be...