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StuB Nr. 21 vom Seite 854

Status Quo der Quartalsberichterstattung

Ergebnisse einer empirischen Untersuchung fünf Jahre nach der letzten grundlegenden Novellierung

Prof. Dr. Ludwig Hierl

Die legislative Pflicht zur Quartalsberichterstattung ist in Deutschland im Grundsatz am entfallen. Unbenommen davon hat die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Unternehmen, deren Aktien zum Handel im Börsensegment Prime Standard zugelassen sind, zur Fortführung der quartalsweisen Berichterstattung verpflichtet. Wahlweise in Form eines Quartalsberichts oder als kürzer und flexibler gestaltbare Quartalsmitteilung. In einer empirischen Erhebung zur erstmaligen Anwendung im Jahr 2016 wurde bereits ein signifikanter Rückgang des Umfangs der Berichterstattung festgestellt, zugleich aber auch ein weiteres, erhebliches Reduktionspotenzial gesehen. Dieser Ausblick konnte nun als Befund einer anknüpfenden Untersuchung in 2021 bestätigt sowie fortgeschrieben werden.

Theile, Kapitalmarktorientierte Unternehmen (IFRS, HGB), infoCenter, NWB LAAAD-97950

Kernaussagen
  • Der Umfang der Quartalsberichterstattung betrug vor der Reform im Mittel 38 Seiten (2015), bei der Erstanwendung des neuen Ordnungsrahmens 29 Seiten (2016) und nun 22 Seiten (2021).

  • Die Spannweite bewegt sich insgesamt zwischen zwei (kürzeste Quartalsmitteilung) und 72 Seiten (ausführlichster Quartalsbericht).

  • Auch den Unternehmen, die zwischenzeitlich ihren individuellen Handlungsrahmen gefunden haben, wird anhand von Impulsfragen eine kritische Reflexion der Quartalsberichterstattung empfohlen.

I. Einleitung

[i]Hierl/Wander, Auswirkungen der Neuregelungen zur Quartalsberichterstattung, StuB 18/2017 S. 704, NWB FAAAG-57011 Unter anderem zur Reduktion des Verwaltungsaufwands in Folge der Emission von Wertpapieren sowie zur Verringerung der Anreize für eine lediglich kurzfristige Ergebnisorientierung wurde mit der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie 2013/50/EU vom für kapitalmarktorientierte Unternehmen eine Begrenzung der Verpflichtung zur Finanzberichterstattung auf Halbjahres- und Jahresabschlüsse vorgesehen. Diese für die Mitgliedstaaten bindende Vorgabe wurde in Deutschland mit dem Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom in nationales Recht übernommen und damit insbesondere die Verpflichtung zur Erstellung von Zwischenmitteilungen bzw. von Quartalsberichten gem. § 37x WpHG a. F. gestrichen. Die EU hatte den Betreibern von Börsen in Europa allerdings zugestanden, Wertpapieremittenten bei Bedarf zur Veröffentlichung von zusätzlichen regelmäßigen Finanzinformationen zu verpflichten. Die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) hat diese Option gewählt und mit der 13. Änderungssatzung zu ihrer Börsenordnung (BörsO) die Zulassungsfolgepflichten für den Prime Standard mit Wirkung ab dem angepasst. Zunächst in § 51a, nunmehr in § 53 BörsO FWB, ist die Erstellung einer sog. Quartalsmitteilung kodifiziert. Alternativ kann auch im neuen Ordnungsrahmen (weiterhin) ein Quartalsfinanzbericht erstellt werden.

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