Grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsübertragung zwischen Tochtergesellschaften im Rahmen einer Umstrukturierung nach dem Recht
eines Drittstaates und dem Recht eines EU-Mitgliedstaates
Leitsatz
1. Ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. Nr. 4 GrEStG ist gegeben, wenn eine Gesellschaft ihre
Anteile an einer Tochtergesellschaft, in deren Vermögen sich Grundbesitz befindet, auf eine andere Tochtergesellschaft überträgt.
Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Muttergesellschaft den bestimmenden Einfluss behält und sich der Grundbesitz (nach
wie vor) grunderwerbsteuerlich – auch – in ihrem Vermögen befindet.
2. Eine Anteilsübertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch rechtsgeschäftliche Übertragung stellt keinen Umwandlungsvorgang
dar, der gemäß § 6a S. 1 und 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
3. Eine Steuervergünstigung aufgrund einer „entsprechenden Umwandlung” i.S.v. § 6a Satz 2 GrEStG scheidet aus, wenn Teil eines
dem EU-Recht unterfallenden Umstrukturierungsvorgang die
Gründung einer beteiligten Gesellschaft nach dem Recht eines Drittstaats ist. Bei dieser Sachlage scheiden auch eine Verletzung
der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) sowie ein Verstoß das Beihilfeverbot des Unionsrechts (Art. 107 Abs. 1 AEUV)
aus.
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1926 Nr. 22 ErbStB 2021 S. 360 Nr. 12 GmbH-StB 2022 S. 30 Nr. 1 GmbH-StB 2022 S. 45 Nr. 2 IWB-Kurznachricht Nr. 24/2021 S. 962 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2021 S. 3232 BAAAH-93718
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FG Münster, Urteil v. 23.09.2021 - 8 K 1125/17 GrE
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