1) Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen aus von ihm hinterzogenen Steuern dürfen erst zu
dem Stichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit
einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss, also frühestens dann, wenn – im Falle einer Außenprüfung – der Prüfer
eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat (sog. aufdeckungsorientierte Maßnahme).
2) Dass der Steuerpflichtige selbst von der Steuerhinterziehung Kenntnis hat und nach allgemeiner Erfahrung im Anschluss an
eine Außen- und Fahndungsprüfung häufig mit der Festsetzung von Mehrsteuern zu rechnen ist, reicht für die Bildung einer Rückstellung
nicht aus.
Fundstelle(n): AO-StB 2022 S. 160 Nr. 5 BB 2021 S. 2607 Nr. 44 DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 10 DStRE 2022 S. 385 Nr. 7 EFG 2021 S. 2012 Nr. 23 GmbH-StB 2022 S. 24 Nr. 1 DAAAH-93713
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FG Münster, Urteil v. 01.09.2021 - 13 K 863/18 K,G
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