Abfassung eines Beschlusses zum Versorgungsausgleich: Prüfungspflichten des Familienrichters und hinreichende Bestimmtheit der Angabe des Ausgleichswerts als Zahlbetrag bei externer Teilung eines fondsgebundenen Anrechts der betrieblichen Altersversorgung
Gesetze: § 5 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 4 VersAusglG, § 220 Abs 4 S 1 FamFG, § 220 Abs 4 S 2 FamFG
Instanzenzug: Az: 12 UF 1284/20vorgehend Az: 526 F 10868/19
Gründe
I.
1Auf den am zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit ( bis ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann unter anderem drei Anrechte einer betrieblichen Altersversorgung bei der BMW AG, von denen zwei, nämlich „Persönliches Vorsorgekapital-Entgeltumwandlung“ und „Zusatzvorsorge“, fondsgebunden sind. Das Familiengericht hat diese Anrechte auf Verlangen des Versorgungsträgers extern geteilt. Bezüglich des Anrechts „Persönliches Vorsorgekapital-Entgeltumwandlung“ hat es zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der BMW AG zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.292,33 € bei der Beteiligten zu 3 (DRV Bund), bezogen auf den , begründet. Bezüglich des Anrechts „Zusatzvorsorge“ hat das Familiengericht zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der BMW AG zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2.275,24 € bei der Beteiligten zu 3, bezogen auf den , begründet. Die BMW AG ist verpflichtet worden, die genannten Beträge nebst 1,97 % Zinsen seit dem bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte zu 3 zu zahlen.
2Mit ihrer Beschwerde hat sich die BMW AG gegen die Verzinsung des aus den fondsgebundenen Anrechten resultierenden Ausgleichsbetrags gewendet. Das Oberlandesgericht hat im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der BMW AG „Persönliches Vorsorgekapital-Entgeltumwandlung“ zugunsten der Ehefrau ein Anrecht bei der Beteiligten zu 3 in Höhe von 76,924 Anteilen des Fonds BMW Target 2040 mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 920,27 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97 % seit dem bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Es hat die BMW AG verpflichtet, bei Rechtskraft der Entscheidung den dem Wert der vorgenannten Anteile zu diesem Zeitpunkt entsprechenden Kapitalbetrag, mindestens jedoch 920,27 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97 % seit dem bis zur Rechtskraft der Entscheidung, an die Beteiligte zu 3 zu zahlen.
3Ferner hat es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der BMW AG „Zusatzvorsorge“ zugunsten der Ehefrau ein Anrecht bei der Beteiligten zu 3 in Höhe von 68,780 Anteilen des Fonds BMW Alterskapital Target 2040 mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 1.670,01 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97 % seit dem bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Es hat die BMW AG verpflichtet, bei Rechtskraft der Entscheidung den dem Wert der vorgenannten Anteile zu diesem Zeitpunkt entsprechenden Kapitalbetrag, mindestens jedoch 1.670,01 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97 % seit dem bis zur Rechtskraft der Entscheidung, an die Beteiligte zu 3 zu zahlen.
4Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3, mit der sie erreichen will, die Entscheidungsformel dahin zu ergänzen, dass jeweils der Internet-Zugang und der Zugangscode benannt werden, mithilfe derer der Geldkurs beider fondsgebundenen Anrechte taggenau ermittelt werden kann.
II.
5Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
6Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile der Ausgleichswert als Zahlbetrag dann hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (Senatsbeschluss vom - XII ZB 401/20 - FamRZ 2021, 581).
7Bei der Abfassung einer auf den so veröffentlichten Kurswert Bezug nehmenden Entscheidung zum Versorgungsausgleich muss sich der Richter einerseits darüber vergewissern, dass der Kurswert über den vom Versorgungsträger mitgeteilten Zugangsweg tatsächlich taggenau abgerufen werden kann, andererseits den vom Vollstreckungsorgan zu vollziehenden Rechenweg unter Angabe der vollständigen Zugangsdaten in der Beschlussformel selbst vorgeben.
8Der Senat kann die Anpassung der Beschlussformel an diese Erfordernisse selbst vornehmen, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:020621BXIIZB66.21.0
Fundstelle(n):
RAAAH-93675