Gesetzgebung | Durchschnittssatz für Pauschallandwirte 9,5 % (BMF)
Das BMF hat einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht veröffentlicht.
Hintergrund: Im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 hat der Gesetzgeber der Bundesregierung aufgegeben, die Höhe der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten zu überprüfen. Die Vorsteuerbelastung ist für den Gesetzgeber ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die Pauschallandwirte in § 24 UStG in zutreffender Höhe festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach dem Unionsrecht nicht zulässig und führt zudem zu Steuerausfällen. Nach dem JStG 2020 soll das BMF daher dem Gesetzgeber eine Änderung des Durchschnittssatzes vorschlagen, soweit dies aufgrund der ermittelten Vorsteuerbelastung erforderlich ist.
Daneben muss die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (ABl. L 250 vom 15. 7. 2021, S. 1) bis zum in nationales Recht umgesetzt werden.
Der Entwurf sieht u.a. vor:
Um den Vorgaben des Unionsrechts Rechnung zu tragen wird der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf den jeweils aktuellen Wert angepasst. Für das Jahr 2022 beträgt der Durchschnittssatz 9,5 %.
Die in der Richtlinie (EU) 2021/1159 für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer wird so weit wie unionsrechtlich möglich im Wege des Vergütungsverfahrens umgesetzt. Für Einfuhrfälle wird eine Steuerbefreiung eingeführt.
Der Entwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (JT)
Fundstelle(n):
MAAAH-93629