Einkommensteuer | IAB und Sonder-AfA im Fall der Betriebsaufgabe (BFH)
Für die Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG genügt es in Fällen, in denen der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aufgegeben wird, wenn das Wirtschaftsgut nicht für ein volles Kalenderjahr bzw. einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung, sondern lediglich während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (gegen ; Rz 36, 37, 58) (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Das Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist gem. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG das Kalenderjahr. Dieser Grundsatz wird durch die Regelungen des § 8b EStDV ergänzt. Danach umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von zwölf Monaten (§ 8b Satz 1 EStDV). Gem. § 8b Satz 2 EStDV darf es aber in bestimmten Fällen einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen (sog. Rumpfwirtschaftsjahr). Hierunter fällt auch die Betriebsaufgabe (§ 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Einzelunternehmen und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie erklärte zum die Betriebsaufgabe. Den Gewinn ermittelte sie durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei der Erklärung des Gewinns für das Jahr 2012 setzte die Klägerin bei den Betriebsausgaben u. a. für eine beabsichtigte Anschaffung eines VW Sharan mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von ca. 36.000 € einen Investitionsabzugsbetrag von 14.400 € (40 % von 36.000 €) nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. an.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht einen Investitionsabzugsbetrag sowie eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG wegen Betriebsaufgabe und Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen nach § 7g Abs. 4 EStG rückgängig gemacht hat, und insbesondere über die Frage, ob ein Rumpfwirtschaftsjahr ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG n. F. ist (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.6.2020).
Der BFH hob das Urteil auf und verwies zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG:
Das FG hat allein auf § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG abgestellt. Dies ist unzutreffend, weil die vom FG angenommene fehlende Anwendbarkeit dieser Norm im Streitjahr 2014 keine günstige Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn der Klägerin haben könnte.
Maßgebend für die im Streitjahr 2014 angestrebte, günstige Gewinnauswirkung ist vielmehr allein die Norm des § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG. Diese stimmt allerdings im hier entscheidungserheblichen Punkt mit § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG überein, so dass allein dieser Rechtsfehler des FG nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führt.
Trotz des im Wortlaut des § 8b Satz 2 EStDV verwendeten Begriffs "darf" hat die Rechtsprechung die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres in den dort genannten Fällen als zwingend angesehen (vgl. zur unentgeltlichen Betriebsübergabe und , Rz 33).
Der durch § 8b EStDV verwendete Begriff des Wirtschaftsjahres ist auch im Rahmen des § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG maßgebend. Die durch § 8b EStDV ergänzten Definitionen des § 4a EStG stehen im selben Abschnitt des EStG wie § 7g EStG. Es gibt daher anders als das FA meint nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der gesetzlich definierte Begriff des "Wirtschaftsjahres" innerhalb der durch eine amtliche Überschrift gebildeten und zusammengefassten Normgruppe der §§ 4 bis 7i EStG mit unterschiedlichen Inhalten zu füllen sein könnte.
Grundbegriffe des Einkommensteuerrechts, die im Gesetz selbst definiert werden, können nur bei zwingenden Gründen anders ausgelegt werden (so schon , BStBl II 2000, 566). Dies gilt auch für den Begriff des Wirtschaftsjahres im Zusammenhang mit § 7g EStG. Zwar ist das Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG das Kalenderjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). In bestimmten Fällen, die § 8b EStDV als Rechtsverordnung ergänzend enthält, gibt es aber ein Rumpfwirtschaftsjahr von weniger als zwölf Monate. Der vorliegende Fall der Betriebsaufgabe (§ 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV), hier im Folgejahr der Anschaffung des Pkw, ist ein solcher.
Für Sonderabschreibungen i. S. des § 7g Abs. 5 EStG reicht somit auch heute noch u. a. aus, dass das Wirtschaftsgut nach dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung im folgenden (Rumpf-)Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG), ggf. für weniger als zwölf Monate. Entgegen dem (BStBl I 2013, 1493, Rz 36f.) gibt es keinen Grund, einen längeren Zeitraum zu fordern. Entsprechende Formulierungen hatten im Gesetzgebungsverfahren keinen Erfolg – auch unter Berücksichtigung der entsprechenden BFH-Rechtsprechung zur Ansparrücklage (§ 7g Abs. 5 EStG a.F.).
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
WAAAH-93549