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Verlustverwertung durch Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Verfügt eine Kapitalgesellschaft über steuerliche Verluste bzw. Verlustvorträge, so können diese u. a. durch die Verschmelzung einer vorhandenen oder hinzuerworbenen Gewinn-Kapitalgesellschaft mit der Verlust-Kapitalgesellschaft genutzt werden. In einer solchen Vorgehensweise sieht der BFH in dem aktuellen Urteil vom - I R 2/18, NWB RAAAH-80465, auch keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO. Dennoch sind im Rahmen einer Verschmelzung neben der richtigen Verschmelzungsrichtung weitere gesetzliche Einschränkungen der Verlustnutzung zu beachten. Diese werden im Beitrag aufgezeigt und andere Möglichkeiten der Verlustnutzung diskutiert.
Einordnung
Der Übergang von steuerlichen Verlusten bzw. von Verlustvorträgen ist bei einer Verschmelzung nach § 12 Abs. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ausgeschlossen, wenn die Verlust-Kapitalgesellschaft als übertragender Rechtsträger fungiert. Damit scheidet eine Verschmelzung der Verlust-Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft (Aufwärts-Verschmelzung) ebenso aus wie die Verschmelzung auf eine Schwester-Kapitalgesellschaft (Seitwärts-Verschmelzung). Eine steuerliche Verlustnutzung kommt somit grds. nur in Be...