Einkommensteuer | Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten II (BFH)
Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren berechtigt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung. Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung liegt jedoch vor, wenn fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse vermuten lassen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob in den Streitjahren 2010 und 2011 Teilwertzuschreibungen auf ein auf Schweizer Franken (CHF) lautendes Fremdwährungsdarlehen zu einer Einkommensminderung führen. Das FG der ersten Instanz ist davon ausgegangen, dass sich bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren die Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Das Gericht nahm keine gewinnmindernd zu berücksichtigende voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung an (,F, s. hierzu Rätke, BBK 21/2018 S. 985 sowie Lieber, IWB 20/2018 S. 755). Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren berechtigt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung.
Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung liegt jedoch jedenfalls dann vor, wenn fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse vermuten lassen.
Dies ist z.B. der Fall, wenn die Notenbank eines Fremdwährungsstaats die Absicht äußert, Stützungskäufe zu tätigen, um einen bestimmten Wechselkurs der Fremdwährung zu verteidigen.
Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:
Die Entscheidung ist neben den Entscheidungen zum Az. IV R 18/18 und IV R 2/19 für diejenigen Steuerpflichtigen von besonderem Interesse, die ein Fremdwährungsdarlehen in CHF in ihrer Bilanz passiviert haben. Denn die Entscheidung gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, eine Teilwertzuschreibung für die Verbindlichkeit vorzunehmen.
Die Teilwertzuschreibung ist aber nach Ansicht des XI. Senats erst zum vorzunehmen, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund eines Communiqué der Schweizerischen Nationalbank (SNB) vom feststeht, dass man ausnahmsweise von einer tatsächlich dauernden Aufwertung der CHF gegenüber dem EUR ausgehen kann.
Soweit die Klägerin auch schon für das Vorjahr (2010) eine entsprechende Teilwertzuschreibung bei der passivierten Forderung vornehmen wollte, hat dies der XI. Senat des BFH nicht mitgetragen. Mit den bisherigen Grundsätzen des BFH konnte das FG insoweit keine Ausnahmesituation feststellen. Daran fühlte sich der BFH gebunden.
Die Entscheidung des XI. Senats hat für die Praxis zur Konsequenz, dass in der ersten noch offenen Bilanz eine entsprechende Teilwertzuschreibung des passivierten Darlehens vorgenommen werden kann. Wie der Kursverlauf der CHF in der Folgezeit zum Communiqué der SNB vom zeigt, bleibt das Niveau des CHF gegenüber dem EUR auch bis zum heutigen Tag unter der von der SNB als unteres Limit festgesetzten 1,20 CHF pro EUR. Die Entscheidung des XI. Senats rechtfertigt daher in der Folgezeit m.E. bis heute eine solche Entscheidung, auch wenn ab 2015 mit dem neuen Beschluss der SNB die Kursstützung durch die Nationalbank aufgegeben wurde.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
VAAAH-93532