Die Berufung ist unzulässig, wenn auch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung den Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 SGG nicht Genüge getan wird. Dies gilt jedenfalls bei fehlendem Berufungsantrag, weil sich ohne diesen letztlich nicht feststellen lässt, was der Kläger begehrt und worüber der Senat zu entscheiden hat. Auch bei einer Entscheidung außerhalb oder ohne eine mündliche Verhandlung, muss den Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 SGG im Zeitpunkt der Entscheidung Genüge getan sein. Dabei hat das Gericht grundsätzlich vor der Entscheidung auf die Erüllung der Anforderungen des § 151 Abs. 3 SGG und insbesondere eine ordnungsmemäße Antragstellung hinzuwirken.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.08.2021 - L 5 R 271/21