Im Fall einer Nichteinigung über einen Versorgungsvertrag sieht § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V (in der bis geltenden Fassung, seither § 132a Abs. 4 Satz 9 SGB V) einen Konfliktmechanismus (Einleitung eines Schiedsverfahrens) vor. Das von dem Betreiber einer vollstätionären Pflegeeinrichtung angestrebte Ergebnis kann damit auf einfachere Weise erreicht werden. Eine Klage, die (ohne Schiedsspruch) direkt darauf abzielt, die Krankenkasse zum Abschluss eines Vertrags mit einem konkreten Inhalt zu verurteilen kann von vornherein nicht zum Erfolg führen, weil die Sozialgerichte nur befugt sind, im Wege einer Ersetzungsklage die Vertragsinhalte (nach billigem Ermessen) festzulegen.
Fundstelle(n): ZAAAH-93399
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.08.2021 - L 5 KR 2044/19
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