Umsatzsteuer; Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit
(2020/1285153)
Bezug: BStBl 2020 I S. 1370
1Am wurde ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und EURATOM einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen EU/VK“) abgeschlossen. Das Abkommen EU/VK wurde am im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl EU L 444 vom ) und trat am vorläufig in Kraft. Nachdem das Europäische Parlament dem Abkommen EU/VK am zugestimmt hat, hat der Rat das Abkommen EU/VK abschließend am genehmigt (ABl EU L 149 vom ). Zentraler Inhalt des Abkommens EU/VK im Bereich der Umsatzsteuer ist das „Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben“ (im Folgenden „Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer EU/VK“, ABl EU L 444 vom , S. 1166-1187).
2Das (2020/1285153), BStBl 2020 I S. 1370, enthält Ausführungen zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs. Die dort in den Randziffern 26 bis 28 getroffenen Regelungen zur Bearbeitung von Amtshilfeersuchen werden im Lichte des Abkommens EU/VK hiermit aufgehoben. Stattdessen gilt seit dem für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
3In Bezug auf vor dem ausgeführte sowie auf von der Übergangsregelung in Artikel 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens erfasste Umsätze finden bis zum die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 904 /2010 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 904 /2010“) weiterhin Anwendung (Artikel 99 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl EU Nr. L 29 vom S. 7; im Folgenden: „Austrittsabkommen“)).
4Ab dem gelten für die vorgenannten Umsätze die Regelungen des Abkommens EU/VK. Nach Artikel 40 Abs. 1 des dortigen Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer EU/VK sind die laufenden Ersuchen in diesem Zusammenhang, die bis zum noch nicht abgeschlossen sind, entsprechend der Vorschriften des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer EU/VK durch den ersuchten Staat zu erledigen.
5In Bezug auf nach dem im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und Nordirland ausgeführte Umsätze gelten nach Artikel 8 Abs. 1 i. V. m. Anhang 3 und Artikel 18 des Protokolls zu Irland und Nordirland zum Austrittsabkommen (im Folgenden „Protokoll zu Irland/Nordirland“) die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zunächst bis zum fort. Über eine darüberhinausgehende Fortgeltung erfolgt gemäß Artikel 18 des Protokolls zu Irland/Nordirland eine demokratische Einigung in Nordirland.
6Im Übrigen gelten ab dem ausschließlich die Regelungen des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer EU/VK.
BMF v. - III C 5 - S 7420/20/10019 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 2136
DB 2021 S. 2665 Nr. 45
DStR 2021 S. 2532 Nr. 43
UR 2022 S. 40 Nr. 1
UStB 2021 S. 389 Nr. 12
RAAAH-93315