Tarifierung von Tellur, das vor 2018 eingeführt, mit Cadmium zu Cadmiumtelluridpulver verarbeitet und dann als Halbleiter
in der Solarmodulherstellung verwendet worden ist
Leitsatz
1. Für vor 2018 durchgeführte Einfuhren von Tellur waren neben den metallischen Verunreinigungen auch relevante nichtmetallische
Verunreinigungen bei der Ermittlung der partiellen Reinheit im Sinne der Unterposition 2804 5090 KN in der vor gültigen
Fassung zu berücksichtigen.
2. Soll vor 2018 eingeführtes Tellur mit Cadmium zu Cadmiumtelluridpulver verarbeitet werden, anschließend als Halbleiter
in der Solarmodulherstellung zum Einsatz kommen und darf es deswegen eine bestimmte Grenze an Verunreinigung mit Sauerstoff
nicht überschreiten, ist bei der Ermittlung der für die Einreihung in Unterposition 2804 5090 KN (in der vor gültigen
Fassung) maßgeblichen Reinheit auch eine Verunreinigung mit Sauerstoff zu berücksichtigen, und zwar ungeachtet dessen, dass
der Sauerstoffanteil durch eine Aufreinigung beseitigt werden könnte. Das gilt auch dann, wenn in Analysezertifikaten des
Herstellers des streitigen Tellurs aus Kostengründen die Verunreinigung mit Sauerstoff nicht dargestellt worden ist, der Hersteller
aber aufgrund gleichbleibender Produktionsabläufe sowie hoher Arbeitsstandards gewährleisten kann, dass der Sauerstoffanteil
in den Tellurbarren gewisse Grenzen nicht überschritten hat.
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