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Finanzgericht Hamburg   v. - 1 K 244/19 EFG 2021 S. 1929 Nr. 22

Gesetze: UmwStG § 2 Abs. 4 Satz 3 ; EStG § 4h ; EStG § 10d Abs. 1; KStG § 8c

Reichweite des Verlustverrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft

Leitsatz

Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten - hier: 2014 - zurück in das Jahr der Verschmelzung - hier: 2013 - greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Vielmehr ist ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 34
DStRE 2022 S. 1110 Nr. 18
DStZ 2021 S. 921 Nr. 22
EFG 2021 S. 1929 Nr. 22
GmbH-StB 2022 S. 30 Nr. 1
KÖSDI 2022 S. 22556 Nr. 1
DAAAH-93295

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg v. 05.08.2021 - 1 K 244/19

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