Strafsache: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei erweiterter Einziehung von Taterträgen
Gesetze: § 73a Abs 1 StGB, § 267 StPO
Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/29 KLs 7/19
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
- den Angeklagten A. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten,
- den Angeklagten E. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten,
- die Angeklagte R. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.
2Außerdem hat das Landgericht Betäubungsmittel, „die unter III. Augenscheinsobjekte unter Ziffern 14 bis 30 der Anklage aufgeführten Mobiltelefone“, eine Armbanduhr der Marke Breitling und an verschiedenen Orten sichergestelltes Bargeld in Höhe von 495 Euro, 1.250 Euro und 602,09 Euro eingezogen.
3Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten A. , E. und R. jeweils mit der Sachrüge, die Revision des Angeklagten E. auch mit einer Verfahrensrüge.
41. Die Rechtsmittel führen nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Aufhebung eines Teils der Aussprüche über die Einziehung.
5a) Die Einziehung der „unter III. Augenscheinsobjekte unter Ziffern 14 bis 30 der Anklage aufgeführten Mobiltelefone“ zum Nachteil der Angeklagten A. und E. kann nicht bestehen bleiben; denn die Strafkammer hat die Einziehungsgegenstände nicht ausreichend bezeichnet.
6Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen einzuziehende Gegenstände so genau bezeichnet werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Eine Bezugnahme auf die Anklageschrift genügt nicht (vgl. ).
7Der Senat kann die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände hier auch nicht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen, weil die erforderlichen Angaben jedenfalls nicht vollständig in den Urteilsgründen enthalten sind.
8b) Die Beweiswürdigung zur Einziehung von Bargeld in Höhe von 602,09 Euro bei den Angeklagten Y. und R. , das aus Drogengeschäften stammen soll, ist lückenhaft.
9Auch die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür wesentlichen Umstände die Überzeugung gewonnen hat, der jeweils betroffene Angeklagte habe die Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese im Einzelnen festgestellt werden müssen. Der bloße Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht nicht aus. Zwar dürfen an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Begründen aber bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, so steht dies der Anordnung der erweiterten Einziehung dieser Gegenstände entgegen. Bestehen auch legale Einkommensquellen, kann die Anordnung der Einziehung nicht auf das bloße Auffinden von Geldmitteln gestützt werden (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380 ff.).
10Im vorliegenden Fall kann auch der Hinweis des Landgerichts auf Schulden der Angeklagten und deren finanzielle Unterstützung durch die Eltern die Feststellung der Herkunft des sichergestellten Bargeldes aus Straftaten nicht ausreichend belegen. Die Strafkammer hat nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte Y. , der „seit 2017 fest angestellt bei der Firma H. in W. tätig“ war, über ein Arbeitseinkommen verfügte, dessen Höhe das Landgericht nicht festgestellt hat. Deshalb ist die Einziehung des Bargeldes auf die Revision der Angeklagten R. , gemäß § 357 StPO auch soweit sie den Angeklagten Y. betrifft, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, aufzuheben.
112. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:040321B2STR440.20.0
Fundstelle(n):
OAAAH-93248