Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Wertbestimmung bei Einziehung
Gesetze: § 73 StGB, § 73c StGB, § 73d Abs 2 StGB, § 242 StGB, § 243 StGB
Instanzenzug: LG Stade Az: 305 KLs 1/20
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Wohnungseinbruchdiebstähle zu Gesamtfreiheitsstrafen und Jugendstrafen verurteilt. Zudem hat es gegen sämtliche Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revisionen haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Angeklagten B. zu erstrecken war; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Die Einziehungsentscheidungen halten sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme der Strafkammer, der Wert des Erlangten bemesse sich – ohne jedwede Differenzierung etwa nach Art oder Zustand der Sache und ohne dass gegebenenfalls ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen wäre – stets am Neuwert der entwendeten Gegenstände, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrages ist vielmehr der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt (vgl. , BGHSt 4, 13, 14; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 73c Rn. 14; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10). Das neue Tatgericht wird daher den jeweiligen Verkehrswert des Stehlgutes festzustellen haben, gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB).
3Der Senat schließt aus, dass die ohnehin überaus milden Strafen auf der fehlerhaften Ermittlung des Wertes des Stehlgutes beruhen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:161220B6STR386.20.0
Fundstelle(n):
WAAAH-93241