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FG Hamburg 14.06.2021 1 K 73/19, IWB 20/2021 S. 803

FG Hamburg | Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

(1) Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nach einem DBA im Inland steuerfreie Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in einem Drittland – hier: VR China – sind nicht als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der ab geltenden Fassung abzugsfähig. Denn erzielt der Steuerpflichtige steuerfreie Einnahmen, die gleichzeitig Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsträger auslösen, so besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den steuerfreien Einnahmen und den Vorsorgeaufwendungen. In diesem Fall geht die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vor. (2) Einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. a–c EStG steht der erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen, wonach die Regelung nicht auf s...

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