Online-Nachricht - Donnerstag, 21.10.2021

Einkommensteuer | Keine Berücksichtigung des Verlusts einer stillen Beteiligung an einem Drittstaatenunternehmen (BFH)

Der Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Satz 2 EStG. "Gewinnminderungen" i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG sind nur solche Gewinnminderungen, die vorgangsbezogen aus einer Privatentnahme oder Teilwertabschreibung resultieren und nicht zu negativen Einkünften führen, weil sie etwa nur höhere positive Einkünfte mindern (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gem. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dürfen negative Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat, nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und in demselben Staat ausgeglichen werden.

Sachverhalt: Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes (E). Dieser betrieb u.a. das Einzelunternehmen A. E hatte sich mit einer Einlage als stiller Gesellschafter an der B GmbH (GmbH) mit Sitz in Kasachstan beteiligt und hielt die Beteiligung im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. E überwies einen vereinbarten Darlehensbetrag an die GmbH. Später schlossen E und S einen weiteren Vertrag, weil S die darlehensweise zur Verfügung gestellten Mittel nicht in der Form verwendet hatte, wie es ursprünglich vereinbart worden war. Nunmehr verzichtete E auf die Übertragung von 50 % der Geschäftsanteile an der GmbH. Stattdessen sollte ihm von S rückwirkend eine stille Beteiligung an der GmbH eingeräumt werden. In 2005 verstarb S. Daraufhin fuhr der Sohn der Klägerin nach Kasachstan. Seine Bemühungen, an Unterlagen zu gelangen bzw. die Rückzahlung der Einlage von den Erben des S zu erhalten, blieben erfolglos. Die GmbH wurde nach Mitteilung der Klägerin im Jahr 2006 abgewickelt. Die Klägerin buchte den Verlust der Beteiligung daraufhin zum gewinnmindernd aus.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 (Streitjahr) erklärte die Klägerin u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter gewinnmindernder Berücksichtigung des Verlustes der Beteiligung. Eine Außenprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass der Verlust der Beteiligung gem. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung nicht zu berücksichtigen sei.

Der BFH führte aus:

  • Die Beteiligung der Klägerin an der GmbH ist als typisch stille Gesellschaft zu bewerten, die als solche § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG unterfällt.

  • Das deutsche Besteuerungsrecht für die Einkommensteuer wird durch das DBA Kasachstan nicht ausgeschlossen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dem Wohnsitzstaat Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des DBA Kasachstan das Besteuerungsrecht entzogen sein könnte.

  • Der Verlust unterfällt der Einlage eines stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird, nicht dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG.

  • Der Begriff der "Gewinnminderungen" in § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG erfasst zwar seinem Wortlaut nach auch solche aus Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung. Indessen hat der Gesetzgeber § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG deshalb ins Gesetz aufgenommen, um "insbesondere aus Teilwertabschreibungen herrührende Gewinnminderungen den negativen Einkünften i. S. des § 2a EStG zuzuordnen" (BT-Drucks. 12/1108, S. 51).

  • Gemeint sind mit dem Terminus "Gewinnminderungen" nur solche, die vorgangsbezogen aus einer Privatentnahme oder Teilwertabschreibung resultieren und nicht zu negativen Einkünften führen, weil sie etwa nur höhere positive Einkünfte mindern. Nur solche Fälle sollen durch § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen werden.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
HAAAH-93139