BGH Beschluss v. - XII ZB 161/21

Betreuungssache: Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeentscheidung bei statthafter Rechtsbeschwerde

Leitsatz

Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeentscheidung bei statthafter Rechtsbeschwerde (hier: Anordnung einer Kontrollbetreuung).

Gesetze: § 69 Abs 2 FamFG, § 72 Abs 3 FamFG, § 547 Nr 6 ZPO

Instanzenzug: Az: 4 T 420/20vorgehend Az: 36 XVII 239/15 R

Gründe

I.

1Das Amtsgericht hatte für die heute 89jährige Betroffene, die der Beteiligten zu 3 Vorsorgevollmacht erteilt hatte, durch Beschluss vom gemäß § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer bestellt. Mit Beschluss vom hat es die Kontrollbetreuung ohne Begründung um den Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmacht“ erweitert.

2Auf die - von ihm unzutreffend auch als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten - Beschwerden der Betroffenen und der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Als Begründung ist angegeben, dass es der Kontrollbetreuung und deren Aufgabenkreiserweiterung nicht mehr bedürfe, nachdem inzwischen durch einstweilige Anordnung des ein vorläufiger Berufsbetreuer mit weitgehendem, näher bezeichnetem Aufgabenkreis bestellt worden sei. Der angefochtene Beschluss sei daher „ex nunc“ aufzuheben. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

3Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb begründet, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine der Vorschrift des § 69 Abs. 2 FamFG entsprechende Begründung enthält.

4Eine Beschwerdeentscheidung muss, sofern gegen sie wie hier eine Rechtsbeschwerde statthaft ist, eine vollständige, klare Darstellung des Sachverhalts unter Anführung der Gründe, aus denen die entscheidungsrelevanten Tatsachen für erwiesen erachtet wurden oder nicht, sowie die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt enthalten. Insoweit unterliegt auch die Wahrung der verfahrensrechtlichen Anforderungen der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Enthält der Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage und die Beschwerdeentscheidung ist bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Ausnahmsweise kann es genügen, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sach- und Streitstand aus der rechtlichen Würdigung ergibt, so dass eine Überprüfung der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt möglich ist (Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 69 Rn. 43 mwN; vgl. auch - NJW 2002, 2648).

5Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeentscheidung nicht. Die Kurzbegründung des Landgerichts, die weder eigene Feststellungen noch eine Bezugnahme auf solche der ersten Instanz oder Ausführungen zum Vortrag der Beteiligten nebst den von ihnen gegebenenfalls gestellten Anträgen sowie ein Eingehen darauf enthält, lässt in keiner Weise erkennen, von welchem Sachverhalt das Beschwerdegericht ausgegangen ist und wie es das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erweiterung des Aufgabenkreises der Kontrollbetreuung, auch im Hinblick auf eine nach erfolgtem Vollmachtwiderruf noch mögliche Feststellung nach § 62 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677 Rn. 7 mwN), geprüft und beurteilt hat. Soweit die Erstbeschwerde aufgrund des erfolgten Vollmachtwiderrufs infolge Erledigung unzulässig geworden sein könnte, hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen, worauf die Beschwerdeführer mit einem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG hätten reagieren können, welcher nunmehr im Rahmen der Rechtsbeschwerde gestellt ist.

6Daher ist der angefochtene Beschluss gemäß § 72 Abs. 3 FamFG iVm § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich auch mit den übrigen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen und Einwendungen zu befassen haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:150921BXIIZB161.21.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2021 S. 1513 Nr. 23
UAAAH-92997