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OLG Hamm 11.08.2021 11 U 136/20, NWB 42/2021 S. 3097

Haftung | Unrichtiges Gutachten eines Sachverständigen

Die Voraussetzungen des § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) liegen nicht vor, wenn der Vorprozess, in dem der in Anspruch genommene Sachverständige ein vermeintlich unrichtiges Gutachten erstattet hat, auch mit einem mangelfreien Gutachten mit demselben Ergebnis entschieden worden wäre. Eine Amtshaftung für richterliches Verhalten setzt – wenn das Spruchrichterprivileg nicht anwendbar ist – voraus, dass das richterliche Verhalten nicht mehr vertretbar ist; es muss bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich sein.

Anmerkung:

[i]Müller, NWB 13/2019 S. 904Im Einzelfall kann das Gericht über die mit dem Beweismaß des § 287 ZPO zu beurteilende Frage der haftungsausfüllenden Kausalität auch ohne weiteres Sachverständigengutachten entscheiden. Die Vorschrift...

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