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Einkommensteuer | Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft
Die lassen sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein ausländischer Vorgang ist dann nicht mit einer Abspaltung i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vergleichbar, wenn es an einer Übertragung von Vermögensteilen gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers fehlt. (2) Die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags ist nicht bereits deshalb unmöglich i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG, weil die Anteile von einer ausländischen Gesellschaft zugeteilt werden (entgegen BStBl 2016 I S. 85, Rz. 111). (3) Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Steuerbarkeit der Anteilszuteilung dem Grunde nach − wegen der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG − und der Höhe nach − wegen eines vorhandenen Börsenkurses der zugeteilten Anteile − feststeht. (4) Es ist f...