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Haftung bei Forderungsabtretung
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob eine Vereinnahmung von Geldern durch die Bank vorliegt und somit eine Haftung nach § 13c UStG in Betracht kommt, wenn eine GmbH über das Konto bei der Bank nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt.
I. Leitsatz
Bei der Haftung gem. § 13c UStG ist von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen, wenn der Zedent über sein beim Zessionar debitorisch geführten Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelmäßig nicht durchführt.
II. Sachverhalt
Eine GmbH schuldete für den Voranmeldungszeitraum Juli 2007 eine Umsatzsteuer i. H. von 7.666,50 € und für den Voranmeldungszeitraum August 2007 eine Umsatzsteuer i. H. von 27.060 €. Die GmbH unterhielt mehrere Konten bei einer Bank, der sie zudem Forderungen aus steuerpflichtigen Umsatzgeschäften abgetreten hatte.
Die auf dem Hauptkonto eingeräumte Kreditlinie von 100.000 € war mit 179.176,89 € weit überschritten. Lastschriften auf das Hauptkonto wurden im Zeitraum Juli und August 2007 regelmäßig z...