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OVG NW 14.05.1990 4 A 2422/88

Gewerberecht; | Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Sonntagsarbeit (§ 105f GewO)

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Sonntagsarbeit nach § 105f Abs.1 GewO setzt einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Zusammenhang zwischen dem schadensverursachenden Ereignis und dem hierdurch ausgelösten Bedürfnis nach Sonntagsarbeit voraus. Dagegen wird die zuständige Behörde meistens nicht in der Lage sein, die schädlichen Auswirkungen derartiger Vorkommnisse - über die innerbetrieblichen Verhältnisse des Einzelbetriebs hinaus - auf die mit dem Unternehmen insgesamt verbundenen Betriebe kurzfristig festzustellen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Betriebe des Unternehmens in unterschiedlichen Ländern befinden (OVG NW, Urt. v. - 4 A 2422/88).

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