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BPatG Urteil v. - 6 Ni 53/19 (EP), verb.m. 6 Ni 54/19 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitssache – "Basisstationsvorrichtung, Mobilstationsvorrichtung und entsprechende Kommunikationsverfahren unter Verwendung von Trägeraggregation" – erfinderische Tätigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 312 896 (Streitpatent), das am 5. August 2009 angemeldet worden ist. Ihm liegt die internationale PCT-Anmeldung PCT/JP2009/003757, die am 5. August 2009 eingereicht und am 11. Februar 2010 als WO 2010/016255 A1 offengelegt wurde, zu Grunde. Das Streitpatent beansprucht die Priorität der JP 2008203361 vom 6. August 2008. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents ist am 10. Januar 2018 veröffentlicht worden; Einspruch gegen das Streitpatent ist nicht erhoben. Das Streitpatent ist in Kraft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2021:240621U6Ni53.19EP.0

Fundstelle(n):
XAAAH-92743

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 24.06.2021 - 6 Ni 53/19 (EP), verb.m. 6 Ni 54/19 (EP)

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