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Körperschaftsteuer; | Ausfall einer Darlehensforderung (§ 8 KStG)
Die durch den Ausfall einer Darlehensforderung eingetretene Vermögensminderung findet ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis, wenn es die Kapitalgesellschaft unterlassen hatte, rechtzeitig, insbes. bei Ausreichung des Darlehens, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ihrem Gesellschafter gewährte Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten (). Nach Auffassung des Senats ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn eine GmbH von Anfang an auf die Rückzahlung der als Darlehen bezeichneten und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Beträge verzichtet. Für einen Verzicht, der auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen könne, könnten unwesentliche Tilgungsbeträge und eine mangelnde Verzinsung sprechen.