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AGB | Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
Die Klausel in Prämiensparverträgen „Die Spareinlage wird variabel [...] verzinst.“ i. V. mit den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“, wonach die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz vergütet, wobei für bestehende Spareinlagen eine Änderung des Zinssatzes unabhängig von einer Kündigungsfrist mit der Änderung des Aushangs in Kraft tritt, ist unwirksam.
Die Klausel weist nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf und ist daher unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Sparer nicht zumutbar (vgl. § 308 Nr. 4 BGB). Die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen. ...