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OLG Hamm 14.07.2021 8 U 119/20, NWB 41/2021 S. 3024

AG | Vertretung der Gesellschaft durch ihren Aufsichtsrat

Eine Aktiengesellschaft wird im Rechtsstreit mit der Witwe eines früheren Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat vertreten, wenn die klagende Witwe Ansprüche aus einer von der Gesellschaft gewährten Versorgungszusage verfolgt. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Gesellschaft erst nach Beendigung der Amtstätigkeit des Ehemanns von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Die Regelung in einer Leistungsordnung über Versorgungsleistungen, wonach eine Witwenversorgung ausgeschlossen ist, wenn die Ehe erst während des Ruhegeldbezugs geschlossen wurde („Spätehe-Klausel“), ist nicht nach dem AGG unwirksam und hält einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht (§§ 307 ff. BGB) stand.

Anmerkung:

Eine [i]Zur Vertretungsbefugnis des AR Bosse, NWB 33/2018 S. 2406Aktiengesellschaft wird im Rechtsstreit mit einem (ausgeschiedenen) Vorsta...

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