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WP Praxis 11/2021 S. 388

TKG | Persönlicher Anwendungsbereich des § 6 TKG n. F.

Am wurde das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Dadurch wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) neu gefasst. § 6 Abs. 1 TKG n. F. sieht vor, dass große Telekommunikationsunternehmen, die nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, einen Jahresfinanzbericht – bestehend aus einem geprüften Jahresabschluss, einem geprüften Lagebericht und dem Bestätigungs- oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers – zu erstellen und im Bundesanzeiger offenzulegen haben. Nach § 230 Abs. 15 TKG n. F. ist § 6 TKG n. F. erstmals auf Jahresfinanzberichte und Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, d. h. bei kalendergleichem Geschäftsjahr bereits für den Jahresabschluss zum .

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