Pensionsrückstellung; Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen
das Eindeutigkeitsgebot – Reichweite des Tatbestandsmerkmals ”und
soweit“ in § 6a Abs. 1 EStG
Leitsatz
1. Verstößt eine Pensionszusage hinsichtlich der Möglichkeit des Bezugs der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres
gegen das Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG, schließt dies auch eine Rückstellungsbildung in Teilhöhe unter Berücksichtigung
des in der Pensionszusage festgeschriebenen Regelpensionsalters (hier: das 65. Lebensjahr) als Bezugsbeginn sowie einer an
die Regelungen für den Bezug der Altersrente anknüpfenden Zusage einer Hinterbliebenenrente aus.
2. Der mit dem Jahressteuergesetz 1997 in die gesetzliche Regelung des § 6a Abs. 1 EStG eingefügte Satzteil "und soweit" rechtfertigt
keine Auslegung der Vorschrift in der Weise, dass die dem Eindeutigkeitsgebot unterliegenden Einzelmerkmale (Art, Form, Voraussetzungen
und Höhe) nur zum Teil erfüllt werden müssten und eine Rückstellung dann "insoweit" zu bilden wäre.
Fundstelle(n): BB 2021 S. 2416 Nr. 41 BB 2022 S. 560 Nr. 10 DStRE 2022 S. 712 Nr. 12 DStZ 2021 S. 734 Nr. 18 EFG 2021 S. 1576 Nr. 18 GmbH-StB 2022 S. 23 Nr. 1 GmbH-StB 2022 S. 7 Nr. 1 KÖSDI 2021 S. 22467 Nr. 11 JAAAH-92324
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 09.06.2021 - 7 K 3034/15 K,G,F
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