Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Nichtabgabe von
Steuererklärungen – Tatbestandsvoraussetzung der Unkenntnis der
Finanzbehörde – Vollständige Deklaration des Sachverhalts bei
der Ertragsbesteuerung
Leitsatz
1. Der objektive Tatbestand einer durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen begangenen Steuerhinterziehung durch Unterlassen
setzt voraus, dass der zuständige Bearbeiter der Finanzbehörde im Zeitpunkt des Abschlusses der regelmäßigen Veranlagungsarbeiten
für den maßgeblichen Zeitraum von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen keine Kenntnis hat.
2. Dieses Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis der Finanzbehörde liegt nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger, der durch die laufende
Vermietung von mehr als 100 Garagen- und Außenstellplätzen unternehmerisch tätig ist, pflichtwidrig keine Umsatzsteuererklärungen
abgibt, zugleich aber in den maßgeblichen Veranlagungszeiträumen den umsatzsteuerlich erheblichen Sachverhalt (mit Ausnahme
der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge) durch die Abgabe von ertragsteuerlichen Feststellungserklärungen gegenüber der Finanzbehörde
vollständig und zeitgerecht deklariert hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 19 DStRE 2022 S. 754 Nr. 12 PStR 2022 S. 2 Nr. 1 StB 2021 S. 352 Nr. 11 wistra 2021 S. 331 Nr. 8 FAAAH-92321
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 26.05.2021 - 5 K 143/20 U
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