Befreiung von den Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse
Leitsatz
Ungeachtet der Bewilligung eines passiven Veredelungsverkehrs für die Herstellung von Erdnussöl kann die teilweise Befreiung
von den Einfuhrabgaben für das nach der Veredelung aus der Schweiz eingeführte raffinierte Öl nicht in Anspruch genommen werden,
wenn das zuvor aus den Niederlanden in die Schweiz beförderte rohe Erdnussöl nicht bei dem in der Bewilligung zugelassenen
Zollamt in das Verfahren der passiven Veredelung überführt, sondern bei einer Zollstelle in den Niederlanden zur endgültigen
Ausfuhr ohne vorangegangenes Verfahren angemeldet worden ist.
Eine solche Abgabenbegünstigung kann auch nicht aufgrund einer - die Überführung des rohen Erdnussöls in das Verfahren der
passiven Veredelung beinhaltenden - nachträglichen Berichtigung der Ausfuhranmeldung durch die niederländische Zollstelle
beansprucht werden, wenn in der zum Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden einzigen Bewilligung i.S.d. Art. 292 Abs. 5 und 6 ZKDVO
eine Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr bei dieser Zollstelle nicht zugelassen war und der dem Zollschuldner obliegende
Nachweis der Folgenlosigkeit des ihm zur Last fallenden Versäumnisses für das reibungslose Funktionieren des Zollverfahrens
deshalb nicht geführt werden kann, weil die ursprünglich auch inhaltlich falsche Anmeldung eine Überprüfung der Nämlichkeit
der Waren der vorübergehenden Ausfuhr mit den Veredelungserzeugnissen verhindert hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): OAAAH-92318
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 11.08.2021 - 4 K 1370/20 Z
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