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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 279/19 E EFG 2021 S. 1552 Nr. 18

Gesetze: EStG § 32d Abs. 6; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 351 Abs. 1

Abgeltungssteuer; Antrag auf Günstigerprüfung nach Bestandskraft – Erfordernis einer Rechtsgrundlage für die Änderung der Steuerfestsetzung – Antrag auf Günstigerprüfung als rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

  1. Ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG stellt keine – neben die allgemeinen Vorschriften über die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide tretende - eigenständige verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach Eintritt der Bestandskraft dar (vgl. , BStBl 2015 II S. 393).

  2. Der Antrag auf Günstigerprüfung ist jedenfalls dann kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn er in Reaktion auf einen Änderungsbescheid erfolgt, der weder zu einer Änderung des Steuerbetrages geführt noch erstmals die Voraussetzungen einer Günstigerprüfung eröffnet hat (Abgrenzung zum , EFG 2017, 1592).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 27
DStRE 2022 S. 858 Nr. 14
EFG 2021 S. 1552 Nr. 18
EStB 2022 S. 35 Nr. 1
ErbStB 2021 S. 363 Nr. 12
WAAAH-92311

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 16.07.2020 - 15 K 279/19 E

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